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Donnerstag, 17. September 2009
Kap.4a.: das ärztliche Honorar (privat)
der landarsch, 14:04h
Der Arzt hat - wie jeder andere Beruf auch - Anspruch auf eine angemessene Bezahlung. Was "angemessen" ist, entscheidet (für seine „Professionen“, siehe Kap. 2) der Staat per Gesetz. Dazu erlässt der Bundestag, auf Empfehlung des Gesundheitsministeriums (nach Vorschlag durch die Ärztekammer) eine "Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)" (wie es auch vergleichbare Gebührenordnungen für Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater und Notare gibt). Wie weit die Vorschläge der Ärztekammern dabei Berücksichtigung finden liegt im Ermessen des Ministeriums. In der Vergangenheit war dies des Öfteren nicht der Fall, obwohl die Ärztekammern - als Anstalten des Öffentlichen Rechts - verpflichtet sind, auch die Interessen des Staates zu berücksichtigen.
Diese Gebührenordnung besteht aus dem Leistungsverzeichnis der definierten "Gebührenordnungspositionen (GOP)" (=Leistungsbeschreibungen) und den dazu gehörigen Honoraren in €uro für einen "einfachen" Fall. Dieser Wert unterliegt dem Steigerungsfaktor, der den Schwierigkeitsgrad der Erbringung abbilden soll und für Ärzte vom 1,0-fachen bis zum 3,6-fachen reicht. Für eine ärztliche Leistung mit "durchschnittlicher Schwierigkeit" gilt der Steigerungsfaktor 2,3, das ist die Mitte aus 1,0 und 3,6 (bei Rechtsanwälten und Steuerberatern liegt der Steigerungsfaktor zwischen 1,0 und 36, und der üblicherweise angewandte Faktor liegt bei ca. 30, also weit jenseits des „Durchschnittlichen“). Für Technische Leistungen (z.B. Labor-Untersuchungen) ist der Höchst-Steigerungswert inzwischen vom Gesetzgeber auf den 1,8-Fachen Satz beschränkt worden.
Der Steigerungsfaktor muss für jede Leistung einzeln angegeben werden. Will der Arzt einen Steigerungsfaktor von 2,4 oder höher ansetzen, so muss er dies mit der Schwierigkeit der Erbringung für jede einzelne Leistung begründen. Will er einen Steigerungsfaktor höher als 3,6 ansetzen, so muss er den Patienten vorher darüber aufklären und eine "Abding"-Erklärung unterschreiben lassen. Eine derartige Erklärung unterschreiben zu lassen, nur weil der "Herr Professor" darunter nicht arbeitet, ist nach dem Gesetz unzulässig, aber leider die Normalität (und nährt die Annahme von den „reichen Ärzten“)! Je nach Selbstwertgefühl mancher Professoren u.ä. wird ohne mit der Wimper zu zucken ein Steigerungsfaktor von 10,0 und mehr gefordert: Sollte der Patienten damit nicht einverstanden sein, könne er ja zum "normalen Doktor" gehen. (Mir berichtete aber auch mal ein Kollege, der als Oberarzt den Herrn Professor vertreten hatte und dem Herrn Multimillionär eine Rechnung über 3,6 gestellt hatte, dass sich dieser Patient "beschwert" habe, "so wenig sei ihm seine Gesundheit denn doch nicht Wert und mein Bekannter solle ruhig - wie der Herr Professor auch - den 8-fachen Steigerungssatz ansetzen. Er, der Patient, sei schließlich sehr zufrieden gewesen". Na ja, soll’s geben).
Inzwischen sind in Deutschland nur noch knapp 15% der Bevölkerung Privatpatienten. Sozial- und finanzpolitisch wichtig ist dies für den Staat dennoch, da alle Beamten als Privatpatienten gelten (sie werden ja „alimentiert“, d.h. der Staat muss sich um sie kümmern und darf ihnen dazu auch keine „Selbst“verantwortung“ auferlegten; dafür kämpfen jedenfalls die Beamtenvertretungen mit Klauen und Zähnen!). Und so hat die Politik ein vitales Eigeninteresse daran, dass die GOÄ nicht ständig den aktuellen Bedürfnissen angepasst wird, sondern hinterherhinkt. Damit die Politik daraus aber keinen unberechtigten Vorteil ziehen kann, haben Sozialgerichte schon vor 30 Jahren festgelegt, dass ärztliche Leistungen, die (noch) nicht in der GOÄ enthalten sind, mit so genannten „Analog-Ziffern“ abgerechnet werden können, das heißt: analog einer andern, in Zweck und Leistungsumfang vergleichbaren Ziffer. Lange Zeit haben nämlich gerade die Beamten-Beihilfestellen die Meinung vertreten, derartige Leistungen dürften überhaupt nicht erbracht (und damit natürlich nicht abgerechnet) werden! Nur leider sind auch Richter (alimentierte) Beamte, und die lassen sich nicht von anderen (niedrigeren) Beamten vorschreiben, dass sie nur nach der Medizin von vor 20 Jahren behandelt werden dürfen!
Die letzte GOÄ-Novellierung fand 1995 statt, das heißt, dass nicht nur der Leistungskatalog inzwischen 13 Jahre alt ist (als ob es in diesen Jahren keinen medizinischen Fortschritt gegeben hätte!!), sondern dass auch die Honorierung seit 13 Jahren gleich geblieben ist. Dabei waren – gegenüber der davor liegenden GOÄ-Novellierung von 1984 die Honorare in den meisten Bereichen (nicht nur im Bereich des inzwischen weitgehend automatisierten Labors, sondern auch bei „höchstpersönlichen“ Arztleistungen) sogar abgesenkt worden (währen im gleichen Zeitraum die Honorare für Rechtsanwälte um nahezu 100% gestiegen sind)!
Die Privat-Rechnung („Liquidation“) schuldet der Patient dem Arzt. Daher ist es völlig irrelevant, ob die private Krankenversicherung bzw. die Beamten-Beihilfestelle bei der Rückerstattung Zicken machen, das sei „nicht wirtschaftlich“ oder „nicht notwendig“, oder was den Brüdern sonst noch an Ausreden einfällt. Es ist auch für den Arzt nicht hinnehmbar, dass – weil die Beihilfestellen von ihren Beamten jährliche Abrechnung der Gesundheitsausgaben fordern (für diese Bequemlichkeit gibt es keinerlei gesetzliche Grundlage) – der Arzt bis zu einem Jahr auf die Bezahlung seiner Honorarforderung wartet, nur weil Beamte erst das Geld von der Beihilfestelle haben wollen, bevor sie es an den Arzt weitergeben.
Hat der Patient Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung (ob die Rechnung richtig erstellt ist, ob die aufgeführten Leistungen alle erbracht wurden bzw. ob manche Leistungen nicht in anderen enthalten sind o.ä.) kann er sich an die Schiedsstellen der jeweiligen Landesärztekammer wenden. In den meisten Fällen sind die Rechnungen aber schon deshalb richtig, weil sie inzwischen von vollautomatischen - von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zertifizierten - Computerprogrammen erstellt werden, die für den Arzt nicht manipulierbar sein dürfen. Allenfalls liegt eine betrügerische Abrechnung vor (zum Glück seeeehr selten, aber auch Ärzte sind Menschen) – und die sollte selbstverständlich überprüft und ggf nicht bezahlt werden (z.B. wenn der Herr Professor gar nicht im Haus war und die Visite vom Assistenzarzt gemacht wurde, der Professor aber trotzdem „liquidiert“).
In den letzten Jahren haben insbesondere Privat-Versicherungen angefangen Nebelkerzen zu werfen. Sie argumentieren: Wenn der Durchschnitts-Steigerungssatz (2,3) das „Normale“, also der „Regelsatz“ (= frei erfundener Begriff!) ist, dann müsste die eigentliche „durchschnittliche Leistung“ die Mitte zwischen 1,0 und 2.3, also 1,7 sein und sie definieren diesen 1,7-fachen Satz als den „Durchschnitts-Regelsatz“ – mit Verlaub: ein Quatsch, der aber dennoch ständig in der öffentlichen Argumentation wiederkehrt! Die Privatversicherungen haben lediglich Probleme, ihre Gewinne weiter hoch zu halten bzw. noch höher zu schrauben, wenn die Ausgaben weiter steigen, die Versicherungsbeiträge aber aus Marktgründen nicht ausreichend „angepasst“ werden können. Die Politik würde ja nur zu gerne auf diesen Zug aufspringen, aber da diese Argumentation dann auch auf Rechtsanwaltshonorare „durchfärben“ könnte, geht da leider gar nix!
Letztendlich darf nicht vergessen werden, dass die Honorare der GOÄ nicht höher sind, als sie sein sollten, sondern dass die GKV-Honorare zwangs-abgesenkt sind! Der Staat fordert für die gesetzlich kranken-zwangsversicherten Bürger einen Bonus, "weil der Arzt sein Geld - im Rahmen der (ständig geänderten Gesetze) - sicher ausbezahlt bekommt", während bei Privatpatienten ein übliches "unternehmerisches Risiko" besteht!
P.s.: Auch die Heilpraktiker, obwohl keine Ausbildungsberufsgruppe (was nicht heißen soll, dass die Mehrheit der Heilpraktiker nicht eine gute und wertvolle Arbeit machen), haben sich auch eine „Gebührenordnung“ gegeben. Diese ist aber völlig unverbindlich und schon gar nicht vom Bundestag beschlossen! Faszinierenderweise sind die GOP’s darin bis zu 4x höher als in der GOÄ für Ärzte (für einen 2.3-fachen Satz)!
Diese Gebührenordnung besteht aus dem Leistungsverzeichnis der definierten "Gebührenordnungspositionen (GOP)" (=Leistungsbeschreibungen) und den dazu gehörigen Honoraren in €uro für einen "einfachen" Fall. Dieser Wert unterliegt dem Steigerungsfaktor, der den Schwierigkeitsgrad der Erbringung abbilden soll und für Ärzte vom 1,0-fachen bis zum 3,6-fachen reicht. Für eine ärztliche Leistung mit "durchschnittlicher Schwierigkeit" gilt der Steigerungsfaktor 2,3, das ist die Mitte aus 1,0 und 3,6 (bei Rechtsanwälten und Steuerberatern liegt der Steigerungsfaktor zwischen 1,0 und 36, und der üblicherweise angewandte Faktor liegt bei ca. 30, also weit jenseits des „Durchschnittlichen“). Für Technische Leistungen (z.B. Labor-Untersuchungen) ist der Höchst-Steigerungswert inzwischen vom Gesetzgeber auf den 1,8-Fachen Satz beschränkt worden.
Der Steigerungsfaktor muss für jede Leistung einzeln angegeben werden. Will der Arzt einen Steigerungsfaktor von 2,4 oder höher ansetzen, so muss er dies mit der Schwierigkeit der Erbringung für jede einzelne Leistung begründen. Will er einen Steigerungsfaktor höher als 3,6 ansetzen, so muss er den Patienten vorher darüber aufklären und eine "Abding"-Erklärung unterschreiben lassen. Eine derartige Erklärung unterschreiben zu lassen, nur weil der "Herr Professor" darunter nicht arbeitet, ist nach dem Gesetz unzulässig, aber leider die Normalität (und nährt die Annahme von den „reichen Ärzten“)! Je nach Selbstwertgefühl mancher Professoren u.ä. wird ohne mit der Wimper zu zucken ein Steigerungsfaktor von 10,0 und mehr gefordert: Sollte der Patienten damit nicht einverstanden sein, könne er ja zum "normalen Doktor" gehen. (Mir berichtete aber auch mal ein Kollege, der als Oberarzt den Herrn Professor vertreten hatte und dem Herrn Multimillionär eine Rechnung über 3,6 gestellt hatte, dass sich dieser Patient "beschwert" habe, "so wenig sei ihm seine Gesundheit denn doch nicht Wert und mein Bekannter solle ruhig - wie der Herr Professor auch - den 8-fachen Steigerungssatz ansetzen. Er, der Patient, sei schließlich sehr zufrieden gewesen". Na ja, soll’s geben).
Inzwischen sind in Deutschland nur noch knapp 15% der Bevölkerung Privatpatienten. Sozial- und finanzpolitisch wichtig ist dies für den Staat dennoch, da alle Beamten als Privatpatienten gelten (sie werden ja „alimentiert“, d.h. der Staat muss sich um sie kümmern und darf ihnen dazu auch keine „Selbst“verantwortung“ auferlegten; dafür kämpfen jedenfalls die Beamtenvertretungen mit Klauen und Zähnen!). Und so hat die Politik ein vitales Eigeninteresse daran, dass die GOÄ nicht ständig den aktuellen Bedürfnissen angepasst wird, sondern hinterherhinkt. Damit die Politik daraus aber keinen unberechtigten Vorteil ziehen kann, haben Sozialgerichte schon vor 30 Jahren festgelegt, dass ärztliche Leistungen, die (noch) nicht in der GOÄ enthalten sind, mit so genannten „Analog-Ziffern“ abgerechnet werden können, das heißt: analog einer andern, in Zweck und Leistungsumfang vergleichbaren Ziffer. Lange Zeit haben nämlich gerade die Beamten-Beihilfestellen die Meinung vertreten, derartige Leistungen dürften überhaupt nicht erbracht (und damit natürlich nicht abgerechnet) werden! Nur leider sind auch Richter (alimentierte) Beamte, und die lassen sich nicht von anderen (niedrigeren) Beamten vorschreiben, dass sie nur nach der Medizin von vor 20 Jahren behandelt werden dürfen!
Die letzte GOÄ-Novellierung fand 1995 statt, das heißt, dass nicht nur der Leistungskatalog inzwischen 13 Jahre alt ist (als ob es in diesen Jahren keinen medizinischen Fortschritt gegeben hätte!!), sondern dass auch die Honorierung seit 13 Jahren gleich geblieben ist. Dabei waren – gegenüber der davor liegenden GOÄ-Novellierung von 1984 die Honorare in den meisten Bereichen (nicht nur im Bereich des inzwischen weitgehend automatisierten Labors, sondern auch bei „höchstpersönlichen“ Arztleistungen) sogar abgesenkt worden (währen im gleichen Zeitraum die Honorare für Rechtsanwälte um nahezu 100% gestiegen sind)!
Die Privat-Rechnung („Liquidation“) schuldet der Patient dem Arzt. Daher ist es völlig irrelevant, ob die private Krankenversicherung bzw. die Beamten-Beihilfestelle bei der Rückerstattung Zicken machen, das sei „nicht wirtschaftlich“ oder „nicht notwendig“, oder was den Brüdern sonst noch an Ausreden einfällt. Es ist auch für den Arzt nicht hinnehmbar, dass – weil die Beihilfestellen von ihren Beamten jährliche Abrechnung der Gesundheitsausgaben fordern (für diese Bequemlichkeit gibt es keinerlei gesetzliche Grundlage) – der Arzt bis zu einem Jahr auf die Bezahlung seiner Honorarforderung wartet, nur weil Beamte erst das Geld von der Beihilfestelle haben wollen, bevor sie es an den Arzt weitergeben.
Hat der Patient Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung (ob die Rechnung richtig erstellt ist, ob die aufgeführten Leistungen alle erbracht wurden bzw. ob manche Leistungen nicht in anderen enthalten sind o.ä.) kann er sich an die Schiedsstellen der jeweiligen Landesärztekammer wenden. In den meisten Fällen sind die Rechnungen aber schon deshalb richtig, weil sie inzwischen von vollautomatischen - von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zertifizierten - Computerprogrammen erstellt werden, die für den Arzt nicht manipulierbar sein dürfen. Allenfalls liegt eine betrügerische Abrechnung vor (zum Glück seeeehr selten, aber auch Ärzte sind Menschen) – und die sollte selbstverständlich überprüft und ggf nicht bezahlt werden (z.B. wenn der Herr Professor gar nicht im Haus war und die Visite vom Assistenzarzt gemacht wurde, der Professor aber trotzdem „liquidiert“).
In den letzten Jahren haben insbesondere Privat-Versicherungen angefangen Nebelkerzen zu werfen. Sie argumentieren: Wenn der Durchschnitts-Steigerungssatz (2,3) das „Normale“, also der „Regelsatz“ (= frei erfundener Begriff!) ist, dann müsste die eigentliche „durchschnittliche Leistung“ die Mitte zwischen 1,0 und 2.3, also 1,7 sein und sie definieren diesen 1,7-fachen Satz als den „Durchschnitts-Regelsatz“ – mit Verlaub: ein Quatsch, der aber dennoch ständig in der öffentlichen Argumentation wiederkehrt! Die Privatversicherungen haben lediglich Probleme, ihre Gewinne weiter hoch zu halten bzw. noch höher zu schrauben, wenn die Ausgaben weiter steigen, die Versicherungsbeiträge aber aus Marktgründen nicht ausreichend „angepasst“ werden können. Die Politik würde ja nur zu gerne auf diesen Zug aufspringen, aber da diese Argumentation dann auch auf Rechtsanwaltshonorare „durchfärben“ könnte, geht da leider gar nix!
Letztendlich darf nicht vergessen werden, dass die Honorare der GOÄ nicht höher sind, als sie sein sollten, sondern dass die GKV-Honorare zwangs-abgesenkt sind! Der Staat fordert für die gesetzlich kranken-zwangsversicherten Bürger einen Bonus, "weil der Arzt sein Geld - im Rahmen der (ständig geänderten Gesetze) - sicher ausbezahlt bekommt", während bei Privatpatienten ein übliches "unternehmerisches Risiko" besteht!
P.s.: Auch die Heilpraktiker, obwohl keine Ausbildungsberufsgruppe (was nicht heißen soll, dass die Mehrheit der Heilpraktiker nicht eine gute und wertvolle Arbeit machen), haben sich auch eine „Gebührenordnung“ gegeben. Diese ist aber völlig unverbindlich und schon gar nicht vom Bundestag beschlossen! Faszinierenderweise sind die GOP’s darin bis zu 4x höher als in der GOÄ für Ärzte (für einen 2.3-fachen Satz)!
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